Allgemeine Geschäftsbedingungen von Sengi Up

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Sengi GmbH, Leipziger Straße 30, 06108 Halle, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Franz Weisbrich, eingetragen im Handelsregister des AG Halle unter HRB 24526 (nachfolgend „Sengi“) für die mietweise Zurverfügungstellung der Software „Sengi UP“ (nachfolgend „Vertragssoftware“). Diese AGB sind unter https://www.sengi.de/recht/allgemeine-geschaftsbedingungen jederzeit einseh- und downloadbar.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, die Sengi nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Sengi ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Die Vertragssoftware richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des §14 BGB. Der Kunde versichert mit Vertragsschluss, dass er Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist.

§ 1 Vertragsschluss und -laufzeit

(1) Nach Installation der Vertragssoftware und Wahl des gewünschten Leistungspaketes gibt der Kunden durch Eingabe seiner Daten (insbesondere Name, Firma, Adresse, E-Mailadresse und Zahlungsinformationen), Wahl der Zahlungsmethode und Klick auf den Button „zahlungspflichtig bestellen“ auf der Checkout-Seite ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages zur mietweisen Überlassung der Vertragssoftware ab. Vor Abgabe seiner Willenserklärung hat der Kunde die Möglichkeit auf der Checkoutseite seine Eingaben zu kontrollieren und mit einem Klick auf den Zurück-Button erkannte Eingabefehler zu korrigieren.

(2) Das Angebot des Kunden wird durch Sengi mittels Bestätigungsmail angenommen, die sämtliche Vertragsbestanteile in speicherbarer Form beinhaltet. Mit Zugang der Bestätigungsmail kommt ein Vertrag mit dem Inhalt dieser AGB, den Angaben im Bestellprozess sowie der Anwendungsdokumentation zustande.

(3) Im Falle eines solchen Vertragsschlusses erteilt Sengi an den Kunden die Lizenz zur Nutzung der Vertragssoftware inkl. Anwendungsdokumentation (gemeinsam „Vertragsgegenstände“) zu den im Bestellprozess genannten Konditionen und stellt sie dem Kunden nach Vertragsschluss während der vereinbarten Vertragslaufzeit zur Verfügung. Der Quellcode (Source Code) der Vertragssoftware ist nicht Vertragsgegenstand und wird nicht mit vermietet.

(4) Für die Beschaffenheit der Vertragssoftware ist die bei Zurverfügungstellung der Vertragssoftware gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Anwendungsdokumentation maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet Sengi nicht.

(5) Von Sengi vor Vertragsschluss abgegebene Garantien sind nur wirksam, wenn diese schriftlich abgegeben werden oder ausdrücklich in diesen AGB benannt werden.

(6) Das Mietverhältnis beginnt mit Vertragsschluss, läuft zunächst für die im Bestellprozess ausgewählte Vertragslaufzeit und verlängert sich im Anschluss automatisch jeweils erneut um die ausgewählte Laufzeit, sofern keine Vertragspartei den Vertrag vor Vertragslaufzeitende kündigt. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch Sengi liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde die Vertragssoftware gemäß § 6 Abs. 3 rechtsmissbräuchlich nutzt, gegen sonstige Obhuts- und Anzeigepflichten gemäß § 6 verstößt oder in Zahlungsverzug gerät. Jede Kündigung ist per E-Mail (Textform) oder innerhalb der Software in den Einstellungen unter „Vertrag kündigen“ zu erklären.

§ 2 Mietzins

(1) Der Kunde zahlt an Sengi den im Bestellprozess näher bezifferten Mietzins. Der Mietzins umfasst die Vergütung für die mietweise Bereitstellung der Vertragssoftware sowie deren Pflege und Wartung. Der Mietzins ist monatlich jeweils im Voraus zur Zahlung fällig. Der Kunde hat die im Bestellprozess vereinbarte Zahlungsart zu verwenden.

(2) Alle im Angebot aufgeführten Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

§ 3 Nutzungsrechte an den Vertragsgegenständen

(1) Sengi räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich auf die Dauer des Mietverhältnisses beschränktes Nutzungsrecht an der Vertragssoftware zur Einzelplatznutzung ein, jedoch örtlich auf das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland beschränkt, in dem die Vertragssoftware verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Der Kunde ist dazu verpflichtet, pro Endgerät jeweils nur einen Account in der Vertragssoftware zu nutzen. Die Verwendung von mehreren Accounts in der Vertragssoftware auf einem Endgerät ist nicht möglich.

(2) Der Kunde darf die Vertragssoftware nur selbst nutzen. Insbesondere ist (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) die vorübergehende Zurverfügungstellung der Software (z.B. als Application Service Providing oder Software-as-a-Service) für Dritte oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sengi erlaubt.

(3) Vervielfältigungen der Vertragssoftware sind nur insoweit zulässig, als dies gemäß § 69d UrhG für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk zu versehen.

(4) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Vertragssoftware nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt.

(5) Der Kunde ist zur Dekompilierung der Vertragssoftware nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und dies auch erst, wenn Sengi nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und/oder Software herzustellen.

(6) Stellt Sengi dem Kunden im Rahmen von automatischen Updates Neuversionen der Software bereit, die früher überlassene Versionen der Vertragssoftware ersetzen, unterliegen diese den Regelungen dieses Vertrages.

(7) Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sengi berechtigt.

§ 4 Bereitstellung der Vertragssoftware

Die Vertragssoftware wird dem Kunden als Download bereitgestellt. Der Downloadlink für Windows befindet sich auf der Website von Sengi, den Downloadlink für die Macversion und den Appcompannion erhält der Kunde auf Anfrage an sales@sengi.de . Sengi schuldet keine Installationsleistungen. Der Registrierungsprozess sowie der unter § 1 Abs. 1 u 2 beschriebene Vertragsschluss erfolgen nach der Installation innerhalb der Vertragssoftware.

§ 5 Weitergabe der Vertragsgegenstände an Dritte

Der Kunde ist ohne schriftliche Erlaubnis von Sengi nicht berechtigt, die Vertragsgegenstände an Dritte weiterzugeben oder sie auf sonstige Weise Dritten zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Anzeige- und Obhutspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Sengi Mängel der Vertragssoftware unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise von Sengi zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an Sengi weiterleiten.

(2) Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Vertragssoftware vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird seine Login-Daten an einem gesicherten Ort verwahren. Dem Kunden ist ferner bekannt, dass mittels des bereitgestellten Recovery-Keys die Daten in der Vertragssoftware ver- und entschlüsselt werden. Ein Verlust des Recovery-Keys führt deshalb zum endgültigen Verlust der clientseitig mit der Vertragssoftware gesicherten Daten. Sengi hat selbst keinen Zugriff auf den Recovery-Key und kann ihn auch nicht neu generieren. Dem Kunden wird deshalb empfohlen, den Recovery-Key zu Beginn der Nutzung der Vertragssoftware zu speichern und an einem sicheren Ort zu verwahren.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragssoftware nicht rechtsmissbräuchlich zu verwenden. Eine rechtsmissbräuchliche Nutzung der Vertragssoftware liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:

a) Speicherung oder Weitergabe von Daten, deren Inhalte Rechte Dritter verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen;

b) Speicherung oder Weitergabe von Daten, die für Dritte urheberrechtlich oder durch ein anderes Schutzrecht geschützt sind, ohne dass der Kunde die Einwilligung des Rechteinhabers dafür eingeholt hat;

c) Speicherung oder Weitergabe von Viren, Würmern, Trojanern sowie sonstigen schädlichen Computer Codes, Files, Scripts, Agents oder Programmen;

d) Speicherung oder Weitergabe von rechts- oder sittenwidrigen Inhalten. Dazu zählen insbesondere Informationen, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder aufrufen, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne von § 184 StGB pornografisch sind oder geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden oder ihr Wohl zu beeinträchtigen.

e) Nutzung der Vertragssoftware um eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu begehen;

f) Verbreitung von wettbewerbsrechtlich unzulässiger Werbung (Spam);

g) Nutzung zum Zwecke unautorisierten Zugangs zur Vertragssoftware oder zu einzelnen Modulen, Systemen oder Anwendungen der Vertragssoftware;

 

§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Sengi leistet nach den Regeln des Mietrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertragsgemäßen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungsländer, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr ausschließlich für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

(2) Ein Mangel der Software liegt insbesondere dann vor, wenn (a) die Vertragssoftware bei vertragsgemäßen Einsatz die in der Produkt-/Leistungsbeschreibung der Vertragssoftware festgelegten Funktionalitäten nicht erbringt oder (b) wenn sie sich für die vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen nur unwesentlich auf die Nutzung der Vertragssoftware auswirkt oder die Störung durch unsachgemäße Behandlung der Vertragssoftware hervorgerufen wurde. Ein Mangel der Anwendungsdokumentation liegt vor, wenn ein verständiger, mit Grundkenntnissen in der Anwendung der Vertragssoftware ausgestatteter Nutzer sich mit Hilfe der Dokumentation die Bedienung einzelner Funktionen nicht mit zumutbarem Aufwand erschließen oder auftretende Probleme nicht mit zumutbarem Aufwand lösen kann.

(3) Sengi leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt Sengi nach ihrer Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Sengi dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Auch bei Rechtsmängeln leistet Sengi zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft Sengi nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln des Mietrechts.

(4) Die Kosten der Nacherfüllung trägt Sengi. Stellt sich heraus, dass kein Mangel an der Vertragssoftware vorgelegen hat, hat der Kunde Sengi die für die durchgeführten Arbeiten entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, soweit der Kunde beim Prüfungsprozess des Mangels die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

(5) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde Sengi unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt Sengi hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit Sengi ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung durch Sengi vor. Sengi ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen.

(6) Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Sengi ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Sengi endgültig verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

§ 8 Support

(1) Sengi wird dem Kunden allgemeine Anwenderhinweise sowie sonstige spezielle Hinweise und Informationen von anderen Anwendern zu wichtigen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Vertragssoftware regelmäßig auf den unter https://www.sengi.de/faqs zugänglichen Webseiten, per Kontaktformular oder per E-Mail mitteilen. Telefonische Auskünfte erteilt Sengi nur zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ausgenommen Feiertage der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Sachsen-Anhalt).

(2) Sengi wird die Vertragssoftware im Rahmen ihrer Vertragspflichten pflegen und warten und dem Kunden dafür gegebenenfalls Neuversionen der Vertragssoftware mittels automatischen Updates bereitstellen.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

(1) Sengi haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden

(a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von Sengi oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

(b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;

(c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Sengi oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Sengi haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten durch Sengi oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

(3) Sengi haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf eine Summe in Höhe einer halben Jahresmiete je Schadensfall.

(4) Die verschuldensunabhängige Haftung von Sengi nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung von Sengi im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz - soweit anwendbar - bleibt unberührt.

§ 10 Vertragsbeendigung

(1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Zugang des Kunden zur Vertragssoftware und seinen mittels der Vertragssoftware gespeicherten Daten gesperrt. Eine weitere Nutzung der Vertragssoftware ist dann nicht mehr möglich.

(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er seine mit der Vertragssoftware gesicherten Daten vor Vertragsbeendigung selbstständig sichern muss. Sengi löscht die mit der Vertragssoftware gesicherten Daten des Kunden nach Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen automatisch. Ein Zugriff oder eine Wiederherstellung der gespeicherten Daten ist nach Vertragsbeendigung nicht mehr möglich.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, die Anwendungsdokumentation sowie gegebenenfalls erstellte Kopien der Anwendungsdokumentation vollständig und endgültig zu löschen.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche jeweils von der anderen Partei, deren Rechtsnachfolger oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen erhaltenen Informationen in Bezug auf die Geschäfte, Geschäftskonzepte, Geschäftsbeziehungen und Geschäftsideen des Informationsgebers, sowie solche ihrer Kunden und alle damit jeweils in Zusammenhang stehenden oder an sie übergebenen bzw. ihr bekannt gewordenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.

(2) Beide Parteien verpflichten sich, die von der jeweils anderen Partei nach diesem Vertrag erhaltenen Informationen nur solchen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die sie für Zwecke dieser Vereinbarung benötigen, und diese Mitarbeiter auch zur Geheimhaltung aller Informationen entsprechend dieser Vereinbarung zu verpflichten. Beide Parteien werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Weiterleitung der erhaltenen Informationen an nicht berechtigte Personen zu vermeiden.

(3) Der jeweilige Informationsempfänger ist nur dann berechtigt, vertrauliche Informationen an seine rechtlichen und wirtschaftlichen Berater weiterzuleiten, wenn diese Berater ebenfalls eine dieser Vereinbarung entsprechende Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet haben oder berufsrechtlich zu einer Verschwiegenheit verpflichtet ist.

(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwendung der erhaltenen Informationen gilt nicht für solche Informationen, die:

(a) dem jeweiligen Informationsempfänger vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren,

(b) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung nachweislich bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder

(c) der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der die Information empfangenden Partei bekannt oder allgemein zugänglich wurden, oder

(d) dem Informationsempfänger zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden, oder im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich von den Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgenommen werden.

(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn und insoweit der jeweilige Informationsempfänger aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Informationsempfänger die andere Partei umgehend von einer Offenlegung der vertraulichen Informationen in Kenntnis setzen. Der Informationsempfänger muss sich in einem angemessenen Umfang darum bemühen, eine Zusage zu erhalten, dass der Dritte, demgegenüber die vertraulichen Informationen offengelegt werden müssen, die Informationen vertraulich behandeln wird.

 

§ 12 Datenschutz

(1) Sengi hält bei der Durchführung des Vertrages die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ein. Sengi stellt sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Regelungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet Sengi sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung, wenn erforderlich auch per Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung gemäß § 11 BDSG. Sengi speichert und nutzt personenbezogene Daten des Kunden nur in Übereinstimmung mit dem BDSG zum Abschluss und zur Durchführung dieses Vertragsverhältnisses sowie zur Wahrung berechtigter Interessen.

(2) Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung unter https://www.sengi.de/recht/datenschutzerklarung.

§ 13 Kostenlose Nutzung der Vertragssoftware

(1) Sofern Sengi dem Kunden eine kostenlose Nutzung der Vertragsgegenstände gewährt, räumt Sengi dem Kunden die in § 3 dieser AGB beschriebenen Nutzungsrechte ab Vertragsschluss ein. Sengi ist allerdings abweichend von § 1 Abs, 6 jederzeit berechtigt, Verträge über die kostenlose Nutzung der Vertragssoftware mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende zu kündigen.

(2) Die Bestimmungen dieser AGB gelten für eine kostenlose Nutzung der Vertragssoftware unter Berücksichtigung folgender Modifizierungen entsprechend:

a) Während der kostenlosen Testphase fällt kein Mietzins gemäß § 2 an;

b) Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Supporteistungen aus § 8;

c) Abweichend von § 9 Abs. 2, 3 haftet Sengi nicht für Schäden, die auf leicht fahrlässigem Verhalten bzw. der leicht fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten durch Sengi, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 14 Systemvoraussetzungen

Dem Kunden ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass die Vertragssoftware nur unter den von Sengi unter angegebenen Systemvoraussetzungen lauffähig ist. Der Kunde bestätigt, dass er diese Voraussetzungen vor Vertragsschluss zur Kenntnis genommen und geprüft hat.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde räumt Sengi das Recht ein, ihn als Referenzkunden auf von Sengi betriebenen Websites anzugeben und dafür insbesondere die Firmierung und das Logo des Kunden zu verwenden. Die Parteien werden alle übrigen Presse- und sonstigen Erklärungen über eine gemeinsame Zusammenarbeit vor deren Veröffentlichung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch eine Partei schriftlich miteinander abstimmen. Im Falle der Fristversäumnis der anderen Partei ist die auffordernde Partei berechtigt, die Erklärung ohne Zustimmung der anderen Partei zu veröffentlichen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Halle/Saale. Klagt Sengi, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Als Vertragssprache steht dem Kunden ausschließlich Deutsch zur Verfügung.

(5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(6) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke.